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BVerwG, 15.02.2024 - 2 B 5.24 |
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Volltextveröffentlichung
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- BVerwG, 12.12.2023 - 2 B 10.23
Auszug aus BVerwG, 15.02.2024 - 2 B 5.24
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 12. Dezember 2023 - 2 B 10.23 - wird zurückgewiesen.Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin am Bundesverwaltungsgericht H. ist offensichtlich unzulässig, weil sie im Verfahren der Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 12. Dezember 2023 - 2 B 10.23 - aufgrund des Geschäftsverteilungsplans des Senats für das Jahr 2024 ohnehin nicht zur Mitwirkung berufen ist.
- BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09
Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim …
Auszug aus BVerwG, 15.02.2024 - 2 B 5.24
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es auch keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind zudem von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (BVerfG, Beschlüsse vom 22. Februar 1960 - 2 BvR 36/60 - BVerfGE 11, 1 und vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 - BVerfGE 131, 239 ). - BVerfG, 18.12.2007 - 1 BvR 1273/07
Verletzung des gesetzlichen Richters durch Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch
Auszug aus BVerwG, 15.02.2024 - 2 B 5.24
Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. K. und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. ist offensichtlich unzulässig, weil es in der Sache ausschließlich auf die Mitwirkung an der benannten Entscheidung und deren Inhalt gestützt ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 1273/07 - NVwZ-RR 2008, 289 Rn. 21). - BVerfG, 22.02.1960 - 2 BvR 36/60
Ausschließung von Richtern des BVerfG - Rechtsnatur der Entscheidung über …
Auszug aus BVerwG, 15.02.2024 - 2 B 5.24
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es auch keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind zudem von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (BVerfG, Beschlüsse vom 22. Februar 1960 - 2 BvR 36/60 - BVerfGE 11, 1 und vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 - BVerfGE 131, 239 ).